Saubere Lebensmittel nach Slow Food Deutschland e.V.

Gute Lebensmittel müssen auch sauber sein

Wer die Güte eines Lebensmittels nur nach dem Geschmack bewertet, ignoriert seine so genannte Sauberkeit, also die Art der Herstellung seiner Rohstoffe und eventuell beigefügte technisch erzeugte Zusätze wie Zusatzstoffe (E-Nummern), Enzyme und Ersatzstoffe. Wo in Deutschland im Namen Slow Food etwas ausgestellt wird oder ein deutscher Produzent sich auf Slow Food bezieht (Slow Food darf in keiner Form auf Produkten stehen), müssen diese Kriterien erfüllt sein (für Messeteilnahmen siehe Liste bei Slow Food Deutschland):

§ 1 Generelle Vorschriften
Ausgestellte und /oder angebotene Produkte müssen in traditionell handwerklicher Art hergestellt sein ohne industriell produzierte und standardisierte Komponenten. Grundsätzlich müssen die Produkte frei sein von Zusatzstoffen, zugesetzten Aromen und Geschmacksverstärkern sowie rein technologisch bedingten Zutaten. Ausnahmen anschließend aufgeführt.

§ 2 Allgemeingültige Produktanforderungen

✘ Nicht zulässig sind
• Lebensmittelimitate und -surrogate
• Gentechnisch hergestellte Inhalts- und Zusatzstoffe
• Zusatz- und Aromastoffe sowie Raucharomen
• Zutaten, die primär technologischen Zwecken dienen (Ausnahmen siehe Ausstellungsordnung)
• Zuckerstoffe, die chemisch-physikalisch hergestellt werden z.B. Traubenzucker/Glucose/Dextrose, Fructose, Laktose, Maltodextrin und Invertzucker
• Angereicherte und vitaminisierte Inhaltsstoffe und Lebensmittel sowie Nahrungsergänzungsmittel
• H-Milch, laktosefreie Milch, Molkepulver, Milchpulver

✔ Zulässig sind
• Gewürz- und Aromaextrakte aus den namensgebenden Pflanzen, die ausschließlich mittels Wasser, oder Alkohol, durch Destillation, Mazeration oder Pressen gewonnen werden.
• Als verdickende Zutaten Getreidemehl und-stärke, Kartoffel- & Tapiokastärke, Maisstärke sowie Eier

Ausnahmen sind unter den entsprechenden Warengruppen in § 3 aufgeführt.

§ 3 Besonderheiten für die Warengruppen

§ 3.1 Getreide:Getreide und Zerealien, Pseudozerealien (z.B. Quinoa), Saaten, Brot und Backwaren, Kuchen, Torten, Gebäck, Teigwaren, Brot und Kleingebäck: Voll zu deklarieren sind alle eingesetzten Inhalts-, Zusatz- und Hilfsstoffe.

✘  Nicht zulässig (zusätzlich zu § 2)
• Backmischungen und chemische Backmittel für Schnellgärungen, Porensteuerung, Rösche, Konservierung, Teigverdickung und Feuchthaltung

✔ Zulässig (Ausnahme von § 2)
• Traditionelle Backtriebmittel wie Natriumhydrogencarbonat (E 500) in Verbindung mit Weinsäure (E 334)
• Hirschhornsalz (Ammoniumcarbonat (E 503), Ammoniumhydrogencarbonat (E 503)), Pottasche (Kaliumcarbonat E 501) und Hefe

§ 3.2 Fleisch: Roh-Fleisch, Wurstspezialitäten, Schinken, Geflügel, Wild

✘ Nicht zulässig (zusätzlich zu § 2)
• Gelschinken
• Fleischreifung in Folie
• Schnellreifung mittels GDL für Fleischprodukte

✔ Zulässig (Ausnahme von § 2)
• Citrate (E 331, E 332, E 333) und Phosphate (E 450), sowie Salpeter und Nitritpökelsalz (E 250, E 251, E 252) in Wurstwaren

§ 3.3 Fisch: Fisch, Meeresfrüchte, Fischfeinkost

✘  Nicht zulässig (es gilt § 2)
• Schnellreifung mittels GDL für Fischprodukte

✔ Zulässig (Ausnahme von § 2)
• Benzoesäure (E 210) bei Krabben oder Zubereitungen aus Krabben

§ 3.4 Molkereiprodukte

✘ Nicht zulässig (zusätzlich zu § 2)
• Käsereifung in Folie
• Käse mit Wachsüberzug
• Einsatz von Lysocym
• Behandlung der Rinde mit Natamycin (E235)
• mildgesäuerte Butter

§ 3.5 Kulturpflanzen und Sämereien

✘  Nicht zulässig (zusätzlich zu § 2)
• Nicht samenfeste Sämereien
• F1 Hybriden

§ 3.6 Obst und Gemüse: Obst, Gemüse, Hülsenfrüchte, Pilze, Trüffel
• Trüffel: die lateinische Artbezeichnung ist auf dem Produkt anzugeben

§ 3.7 Feinkost: Feinkost, Feinkost vegetarisch/vegan, Gewürze, Chutneys, Senf, Aufstriche

✘ Nicht zulässig (zusätzlich zu § 2)
• Senf: Verwendung von Senfmehl anstelle von selbstvermahlenen und selbstgemaischten Senfsaaten

✔ Zulässig (Ausnahme von § 2)
• Meerrettich: Sulfite (E 220-E 228)

§ 3.8 Öle und Essige
• Öle: Die Ölmühle ist auf dem Produkt zu deklarieren

§ 3.9 Süßes: Schokolade, Marmeladen, Konfitüre, Gelee, Fruchtaufstriche, Honig, Eis, Süßwaren

✘  Nicht zulässig (zusätzlich zu § 2)
• Anonyme Honige: der Imker ist auf dem Produkt zu deklarieren

✔ Zulässig (Ausnahme von § 2)
• Bei Pralinen und Drops/Bonbons: Glucose
• Bei Marmeladen, Konfitüren, Gelees und Fruchtaufstrichen (dies  gilt nicht für Chutneys): Pektin (E 440 a)
• Bei Milchschokolade: Milchpulver
• Bei Schokolade: Emulgator Sojalecithine (bitte Zertifikat „gentechnikfrei“ mit einreichen)

§ 3.10 Alkoholische Getränke: Bier, Champagner, Branntwein,  Destillate, Liköre

§ 3.10.1 Bier: Eine Volldeklaration aller eingesetzten Inhalts-, Zusatz- und Hilfsstoffe ist einzureichen.

✘  Nicht zulässig (zusätzlich zu § 2)
• Hopfenextrakte
• Hopfenöl

§ 3.10.2 Wein: Wein, Schaumweine
Nur Weine von Winzern, bei denen die Arbeit im Weinberg und Keller in der Hand der Winzer liegen

✘  Nicht zulässig (zusätzlich zu § 2)
• Weine aus Erträgen mit mehr als 75 hl/ha
• mittels Wasserentzug und/oder Maischeerhitzung erzeugte Weine
• mittels Holzspäne oder Holzpellets aromatisierte Weine
• Weine, die zu weniger als 75 % aus eigenem Anbau des Winzers stammen

✔ Zulässig (Ausnahme von § 2)
• Sulfite (E 220-E 228)

§ 3.11 Alkoholfreie Getränke: Wasser, Säfte, Limonaden, Erfrischungsgetränke, Kaffee, Tee

✘  Nicht zulässig (zusätzlich zu § 2)
• Frucht- und Gemüsesäfte: Aromaextrakte und Konzentrate

§ 3.12 Angebote von Speisen
• Die Essensanbieter bereiten die Speisen im eigenen Betrieb vollständig selbst zu

Inhaltspezifische Aktionen